Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende forciert den flächendeckenden Rollout von Smart Metern über ein neues Messstellenbetriebsgesetz.
Am 8.7.2016 ist das „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ nunmehr verabschiedet worden. Hiernach sollen Smart Meter möglichst flächendeckend in Firmen und Haushalte einziehen. Kritisiert wurde das Gesetz auch vom Bundesrat wegen Datenschutzbedenken und der Weitergabe von Betriebskosten an die Verbraucher. Der unter IT-Freaks bekannte Heise-Newsletter sprach von Zwangsbeglückung mit intelligenten Messsystemen.
Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist das neu geschaffene Messtellenbetriebsgesetz (MsbG). Ziel des Gesetzes ist der Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Dabei ist:
- eine moderne Messeinrichtung (mM) eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt, sowie über ein Smart Meter Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann (aber derzeit nicht eingebunden ist)
- ein intelligentes Messsystem (iM) eine über Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die den tatsächlichen Energieverbrauch
und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und den IT-Sicherheitsanforderungen nach §§ 21 und 22 MsbG genügt - ein Smart-Meter-Gateway die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems, das ein oder mehrere moderne Messeinrichtungen und weitere technische Einrichtungen wie insbesondere Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz nach § 22 MsbG sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden kann und über Funktionalitäten zur Erfassung, Verarbeitung und Versendung von Daten verfügt
Verantwortlich für den Rollout von intelligenten Messsystemen ist der grundzuständige Messstellenbetreiber. Dies ist:
- der Netzbetreiber, soweit er die Funktion der Bundesnetzagentur laut § 45 MsbG bis zum 30. Juni 2017 anzeigt und die Voraussetzungen § 41ff. erfüllt
- ein drittes Unternehmen, wenn eine Übertragung dieser Rolle nach § 41 ff. MsbG erfolgt ist.
Nach § 29 ist der grundzuständige Messstellenbetreiber bei Letztverbrauchern über 6 MWh verpflichtet, bei mindestens 95 % der Verbrauchsstellen bis zum Jahr 2032 intelligente Messysteme einzubauen. Voraussetzung ist, dass der Einbau technisch möglich ist. Letzteres bezieht sich insbesondere auf Sicherheitsanforderungen des BSI. Für den Rollout gelten Preisobergrenzen für die jährliche Entgeltverrechnung sowie die folgenden Zeitpläne:
Bei Letztverbrauchern unter 6 MWh müssen zumindest moderne Messsysteme eingebaut werden. Neubauten und Gebäude, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unterzogen werden, müssen bis zur Fertigstellung des Gebäudes mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden.
Anlagen nach EEG oder KWK-Gesetz müssen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden, wenn ihre installierte Leistung 7kW übersteigt. Dabei gelten die folgenden Zeitpläne und Preisobergrenzen:
Weiterhin kann der grundzuständige Messstellenbetreiber auch kleinere Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausstatten, sofern er die dafür geltenden Preisobergrenzen laut § 29 MSBS einhält. Für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen dürfen nicht mehr als 20 € pro Jahr und Zählpunkt in Rechnung gestellt werden.
Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen dürfen weder bei den Entgelten für den Netzzugang nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes noch bei der Genehmigung der Entgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden (§ 7 MsbG), sondern müssen der neuen Rolle buchhalterisch zugewiesen werden.
Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss in den ersten drei Jahren der jeweils geltenden Zeitpläne mindestens 10 % der insgesamt geforderten Messstellen umgestellt haben. Andernfalls droht der Entzug der Grundzuständigkeit durch die BNetzA (§45 MsbG).
IT-Sicherheitsanforderungen
Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes sind IT-Sicherheitsanforderungen an intelligenten Messsysteme und den Einsatz von Smart-Meter-Gateways. Hierzu wurden vom BSI (Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik) Schutzprofile nach Common Criteria sowie Technische Richtlinien erarbeitet, die eine Sicherheitszertifizierung der entsprechenden Geräte ermöglichen. Nur zertifizierte intelligente Messsysteme dürfen verbaut werden. Auch Smart-Meter-Gateways müssen vorgegebene Sicherheitsstandards erfüllen und zertifiziert werden.
Der Smart-Meter-Gateway-Administrator muss einen zuverlässigen technischen Betrieb des intelligenten Messsystems gewährleisten und organisatorisch sicherstellen und ist zu diesem Zweck für die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung des Smart-Meter-Gateways und der informationstechnischen Anbindung von Messgeräten und von anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen verantwortlich. Zur Sicherstellung der IT-Sicherheit hat er ein Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) einzurichten, zu betreiben und zu dokumentieren. Die Erfüllung der IT-Sicherheitsanforderungen an den Smart-Meter-Gateway-Administrator muss ebenfalls durch eine berechtigte Institution zertifiziert werden.
Die Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem ist nach MsbG § 30 dann technisch möglich, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den am Einsatzbereich des Smart-Meter-Gateways orientierten Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik genügen. Die entsprechende Feststellung veröffentlicht das BSI auf seinen Internetseiten.